Ein Start-Up in der Schweiz clever gründen

Auch wenn eine zündende Idee eine gute Basis für ein Start-Up bildet, gehört zu einer cleveren Gründung noch mehr. Soll sich das Start-Up erfolgreich am Markt behaupten, müssen vor allen Dingen die rechtlichen Bedingungen stimmen. Hierzu gehört die entsprechende Wahl einer geeigneten Rechtsform, aber auch die Verträge mit Banken, Mitarbeitern und eventuell Beteiligten.

Die Wahl der Rechtsform entscheidet vieles

Welche Rechtsform für das Start-Up (Definition eines Startups siehe Gründerszene) sinnvoll ist, hängt von vielen und durchaus unterschiedlichen Faktoren ab: Zum Beispiel ist es wesentlich, wie viele Personen an der Gründung des Unternehmens beteiligt sind und ob diese anonym bleiben wollen. Je nach gewählter Gesellschaftsform wird ein unterschiedlich hohes Kapital für die Gründung benötigt. Während beispielsweise eine GmbH mit dem relativ geringen Stammkapital von 20.000 Schweizer Franken gegründet werden kann, braucht es für die Gründung einer AG bereits 100.000 Schweizer Franken.

Ebenso entscheidet die Wahl der Rechtsform über die Frage der Haftung: Wird das Start-Up als Personengesellschaft gegründet, haftet der Inhaber persönlich. Geht es um den Auftritt nach außen, wirkt eine AG im Vergleich zu einer GmbH seriöser und eignet sich besser für die Suche nach potenten Investoren. Sowohl bei einer GmbH als auch bei der AG haftet nicht mehr der Inhaber mit seinem gesamten Vermögen, sondern die Haftung ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.

Die wesentlichen Verträge müssen korrekt ausgearbeitet werden

Wird eine Gesellschaft mit mehreren Personen gegründet, spielt der richtig aufgesetzte Gesellschaftervertrag eine große Rolle, auch wenn das im Augenblick der Gründung noch nicht so wesentlich erscheint. Soll das Unternehmen aber einmal verkauft werden oder wollen Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt aussteigen, erleichtert ein ordentlicher Gesellschaftervertrag die Abwicklung.

Sind am Unternehmen Aktionäre beteiligt, ist hierfür der Aktionärsbindungsvertrag (ABV) wesentlich, schließlich haben die Aktionäre andernfalls keine Pflichten. Kommt es zur Einstellung der ersten Mitarbeiter, müssen die Arbeitsverträge entsprechend korrekt vereinbart werden. In jedem Arbeitsvertrag werden nicht nur die konkreten Aufgaben des jeweiligen Mitarbeiters, sondern auch die Rechte und Pflichten festgehalten.

Die betrieblichen Interna des Start-Ups müssen geschützt werden

Kündigt ein Mitarbeiter und verlässt das Unternehmen, sollte sichergestellt sein, dass er sein Wissen über die Entwicklungen und das Know-How nicht an die Konkurrenz verraten kann. Aus diesem Grund ist es üblich, in Arbeitsverträgen nicht nur ein Konkurrenzverbot, sondern auch Geheimhaltung zu vereinbaren.

Ebenso sollte eine Vereinbarung über Geheimhaltung unterzeichnet werden, wenn das Start-Up mit externen Partnern zusammenarbeitet. Wer sicher sein will, dass in den Verträgen die für das Unternehmen wichtigen Punkte beachtet werden, sollte sich von einem Experten bei der Gründung des Start-Ups helfen lassen.

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