Gründung einer GmbH in Deutschland Österreich und der Schweiz – Wo sind die Unterschiede

GmbH Gründung in Deutschland Österreich und der Schweiz

Wenn sich ein Mensch entschließt seine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich durchzuführen, ist zunächst die Frage nach der entsprechenden Rechtsform des neu gegründeten Unternehmens entscheidend für die Zukunft der Firma. Viele Menschen entschließen sich für die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), da diese Rechtsform im Vergleich zu anderen Formen durchaus zahlreiche Vorteile mit sich bringt. Es ist immens wichtig für dieses Unterfangen, die verschiedenen Voraussetzungen zur Gründung einer GmbH zu kennen, zumal sich diese Voraussetzungen im Gründungsverfahren in den deutschen Nachbarländern Österreich und Schweiz durchaus unterscheiden. Welche Voraussetzungen müssen zur erfolgreichen Gründung einer GmbH in den Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz erfüllt sein?

Die Gründung einer GmbH in Deutschland

Zunächst sei gesagt, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland auch von einer einzigen Person gegründet werden kann. Diese Ein-Personen-GmbH ist nicht unüblich in Branchen, in denen die geschäftliche Tätigkeit ein gewisses Risiko beinhaltet, da durch die GmbH die Haftung des Gesellschafters beschränkt wird. Damit die GmbH jedoch wirksam gegründet werden kann muss mindestens eine natürliche Person im juristischen Sinn vorhanden, die überdies uneingeschränkt geschäftsfähig sein muss.

Für die Gründung der GmbH muss diese natürliche und voll geschäftsfähige Person ein Stammkapital von 25.000 Euro nachweisen, welches als Gesellschaftskapital für den Start der unternehmerischen Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Das gesellschaftliche Stammkapital kann neben der sogenannten Bareinlage auch in Form von Sacheinlagen nachgewiesen werden. Als Sacheinlagen können Maschinen, die im Besitz der natürlichen Person stehen, fungieren. Auch die etwaigen Geschäftsräumlichkeiten oder Werkstätten können als Sacheinlage anerkannt werden.

Als weitere Voraussetzung zur Gründung einer GmbH in Deutschland ist es erforderlich, dass eine Namensprüfung der Gesellschaft im Vorwege erfolgt, damit ausgeschlossen ist, dass sich noch kein anderes Unternehmen mit dem gleichen Namen in Deutschland registriert hat, da der Zusatz “GmbH” für die spätere geschäftliche Tätigkeit zwingend im Namen des Unternehmens angegeben werden muss. Der Name der GmbH muss überdies das Unternehmen eindeutig auf dem Markt kennzeichnen und sich zur Unterscheidung von anderen Unternehmen eignen. Als letzte Voraussetzung ist zwingend vorgeschrieben, dass der Sitz der neu gegründeten GmbH im Bundesgebiet angesiedelt ist.

Die Gründung einer GmbH in Österreich

Die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich unterscheidet sich von der deutschen Variante dahingehend, als dass sie in drei Phasen durchgeführt wird und überdies ein höheres Stammkapital über 35.000 Euro durch den Gesellschafter nachgewiesen werden muss. Als erste Phase gilt die Errichtungsphase, in der die GmbH durch den oder die Gesellschafter geplant wird, der Gründungsvertrag gilt als Abschluss dieses Schritts.. Dieser Vertrag muss notariell beglaubigt werden.

Die zweite Phase nennt sich in Österreich die Gründungsphase, in der die österreichischen Behörden alle Voraussetzungen wie den Nachweis des Stammkapitals sowie die rechtliche Zulässigkeit der GmbH prüfen und anschließend die entsprechenden Genehmigungen erstellen.

Als letzter Schritt vor der unternehmerischen Tätigkeit ist noch die Entstehungsphase zu durchlaufen, in welcher der Gesellschafter einen Eintrag in das Branchenbuch sowie die Erklärung über die Neugründung an die entsprechende Behörde übermittelt. Anschließend erfolgt die Freigabe seitens der Behörden.

Die Gründung einer GmbH in der Schweiz

In der Schweiz ähnelt die Gründung einer GmbH dem Verfahren in Deutschland, wobei es durchaus Unterschiede in der Höhe des Stammkapitals sowie in der Wahl des Namens gibt. Anders als in Deutschland ist es in der Schweiz möglich, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Verwendung eines Fantasie-Namens zu gründen, solange das Stammkapital in Höhe von 20.000 Schweizer Franken in bar hinterlegt wird.

Der Namenszusatz “GmbH” muss aber dennoch im Firmennamen angeführt werden, jedoch sind die Kriterien für die Überprüfung der marktspezifischen Namenseigenschaften in der Schweiz sehr viel oberflächlicher. Materieller oder immaterieller Besitz des Gesellschafters wird in der Schweiz als Stammkapital nicht anerkannt. Die Geschwindigkeit der Zulassung sowie die Höhe der veranschlagten Gebühren variiert von Kanton zu Kanton.

Als Alternative zu einer Gründung gibt es die Möglichkeit bereits bestehende inaktive GmbH’s zu kaufen, sogenannte Mantelgesellschaften. Der Vorteil darin beseteht, dass die Gesellschaft sofort verfügbar ist, kein Gründungskapital verlangt und bereits über eine Historie verfügt.

 

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