Der Existenzgründerzuschuss

Der Existenzgründerzuschuss

Wer als Startup ein Unternehmen gründet, sieht sich gerade in der Anfangsphase erhöhten Ausgaben gegenüber, die irgendwie finanziell überbrückt werden müssen. Der Gang zu einer Bank mittels Aufnahme eines überteuerten Kredits ist hierfür jedoch nicht unbedingt immer zwingend erforderlich, da es den Gründungszuschuss gibt, der die Existenzgründung fördert.

Was ist der Gründungszuschuss genau?

Im Grunde genommen kann der Gründungszuschuss als eine Transferleistung bzw. Subvention des Staates angesehen werden, mit welcher gem. §§ 93 ff. des dritten Sozialgesetzbuches die BfA die Existenzgründung bezuschusst. Diese Förderung ist ein Teil des gesamten Hartz-Konzepts und hat bereits im ersten Jahr 250.000 Menschen bei dem Gang in die Selbstständigkeit unterstützt.

Zu Beachten ist allerdings, dass es sich um eine Fördermaßnahme handelt, die seit dem Jahr 2011 nicht mehr als Pflichtmaßnahme gilt und lediglich für vormals erwerbslose Menschen gedacht ist, die mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit und den damit verbundenen Bezug von Arbeitslosengeld beenden. Mit dem Gründungszuschuss werden alle Einzelmaßnahmen in Form des Überbrückungsgeldes sowie dem Existenzgründerzuschuss zusammengefasst. Die derzeitige Vergabe des Zuschussgeldes erfolgt gemäß dem Ermessen der BfA. Im Grunde genommen kann dieser Existenzgründerzuschuss als Maßnahme zur Entlastung des Steuerzahlers verstanden werden, da Statistiken belegen, dass 93,2 % der Startups, die den Existenzgründerzuschuss bewilligt bekommen haben, sich seither nicht mehr arbeitslos gemeldet haben. Obgleich er mittlerweile als Ermessensentscheidung gilt, so wurden allein im Jahr 2011 240.000 Anträge bewilligt und lediglich 20 % scheiterten an der Existenzgründung.

Die Bewilligung ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Zum Einen muss der Existenzgründerzuschuss beantragt werden und zum Anderen darf der Startup keinen direkten Übergang von einer Erwerbstätigkeit in die Selbstständigkeit vornehmen. Wer den Existenzgründerzuschuss bewilligt bekommen möchte, der muss somit zwingend zwischen der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer und der Selbstständigkeit mindestens einen Tag als arbeitslos gemeldet gewesen sein. Obgleich diese Voraussetzungen als allgemeingültig angesehen werden, so besteht für den Startup kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung des Antrags. Jeder Antrag wird von dem zuständigen Vermittler im Einzelfall geprüft. Der Startup hat lediglich einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. In seinem Kerngedanken zielt der Existenzgründerzuschuss darauf ab, dass der ehemalige Emfänger von Arbeitslosengeld I ein Überbrückungsgeld zwischen der letzten Zahlung und der selbstständigen Tätigkeit erhält, mit welchem er seinen Lebensunterhalt sichern kann.

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