Sittenwidrige Stundenlöhne

Als Startup ist es besonders in der Anfangszeit der unternehmerischen Tätigkeit immens wichtig zu wissen, welchen Stundenlohn für etwaige Angestellte veranschlagt werden kann. Obgleich die Diskussion über einen Mindestlohn in Deutschland noch immer in vollem Gange ist, so entbehrt dieser Mindestlohn bislang jeglicher gesetzlicher Grundlagen. Ein kürzlich gesprochenes Urteil könnte jedoch eine besonders weitreichende Signalwirkung für den Unternehmensstandort Deutschland haben.

Im vorliegenden Fall hatte eine Schulbusbegleiterin gegen ihren Stundenlohn geklagt. Die Frau erhielt von ihrem Arbeitgeber für ihre Tätigkeit 3,40 Euro brutto. Das Gericht entschied mit seinem Urteil des Aktenzeichens 8 SA 764/13, dass dieser Stundenlohn als sittenwidrig angesehen werden muss.

Weitreichende finanzielle Folgen

Das Landgericht Düsseldorf, welches das Urteil in dem Fall sprach, entschied vielmehr darauf, dass die Frau einen Anspruch auf mehr als 4300 Euro an Nachschlägen für ihren Lohn und Urlaub habe, da sie ca. 8 Monate lang als Busbegleiterin behinderte Kinder transportiert hatte und die Kinder sowohl auf dem Heimweg als auch zur Schule begleitet hatte.

Das Unternehmen, welches die Frau beschäftigt hatte, zahlte ihr für diese Tätigkeit lediglich eine Pauschale von 7,50 Euro für jede Tour. Gemessen an einer Arbeitszeit von fast viereinhalb Stunden erhielt die Frau somit lediglich 15 Euro. Ein Entgelt für Feiertage sowie für Arbeitsunfähigkeit wurde seitens des Unternehmens nicht gezahlt und auch bezahlter Erholungsurlaub wurde nicht gezahlt. Daraufhin klagte die Frau auf die Zahlung des Tarifstundenlohns von 9,76 Euro brutto und bekam Recht! Gegen das Urteil kann das Busunternehmen jedoch noch Revision einlegen.

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